Gutachterhaftung
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Willkommen auf einer homepage der bundesweit arbeitenden Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht SCHMID.LAW.NET.

Die Häufigkeit von medizinischen Kunstfehlern nimmt rasant zu, weil in den Krankenhäusern immer mehr Arbeit auf immer weniger Personal zu verteilen ist und im ambulanten Versorgungsbereich tendenziell eine Reduktion der ärztlichen Arbeitsqualität festzustellen ist.

Häufig kommt es zu sogenannten "Kunstfehlerprozessen". Da Richter keine Kenntnisse im Bereich der Medizin besitzen, werden in weit über 90 % dieser Prozesse Gutachten eingeholt. Medizinische Gutachter heißen daher auch "Richter in weiß".

Auf ihre Aussagen verlassen sich die Richter oft mehr oder weniger unkritisch, obwohl sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Validität und Plausibilität der Gutachten von Amts wegen zu hinterfragen haben. Meistens geschieht dies nicht, es finden sich im Urteil Floskeln wie: "Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Herrn Prof. Dr. xy kommt die Kammer zu der Meinung, dass ... vorliegt".

Gutachten sind in Einzelfällen jedoch entweder durch Nichtbeachtung von Formalien und/oder durch inhaltliche Fehler mangelhaft bis unbrauchbar. Hinzu tritt das Risiko von unerkannten, persönlichen Verflechtungen zwischen den Streitparteien und dem Gutachter. Um seine Reputation vor Gericht nicht zu verlieren, wird der Gutachter eine etwaige Befangenheit im Zweifelsfalle nicht offen einräumen.

Dies alles erkennen jedoch meistens weder der Rechtsanwalt noch der Richter. So kommt es in Einzelfällen zu dramatischen Fehlurteilen bis hin zum Bundesgerichtshof. Dort ist der Rechtsweg sodann ausgeschöpft. 

Ihnen verbleibt ein teilweise immens hoher Schaden, gleich, ob Ihnen als Patient Schmerzensgeld vorenthalten wurde oder Sie als Arzt /f/m) zu Unrecht zu Schadensersatz verurteilt wurden.

Wir helfen Ihnen bei der Prüfung und, sofern möglich, gerichtlichen Realisierung Ihrer Ansprüche - bundesweit.

Wir verklagen medizinische Gutachter bei begründeten Erfolgsaussichten zivilrechtlich auf Leistung von Schadensersatz (§ 839 a BGB), leiten parallel sofort ein Berufsgerichtsverfahren bei der Ärztekammer ein und zeigen Gutachter ggf. auch wegen Verdachts der Behilfe zum Prozessbetrug bei der Staatsanwaltschaft an.